Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden
Bei Mitgliedbeiträgen und Spenden an den Diakonieverein Bad Wörishofen e.V. handelt es sich um Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 54 des Einkommenssteuergesetzes, die nach den Bestimmungen des § 10 Einkommenssteuergesetz als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Wir sind wegen Förderung religiöser Zwecke nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamtes Memmingen StNr. 138/107/70028 vom 25. Februar 2020 für den letzten Veranlagungszeitraum von 2016 bis 2018 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.